19.01.2013 (GWUP): Erneut hat ein Gericht zugunsten von Verbrauchern entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz verbot nun einem Warenhaus irreführende Werbung für einen Gesundheitsartikel.
Einem Bericht des ,,Deutschen Ärzteblattes" zufolge hatte das Landgericht Mainz einem Kaufhaus verboten, für Sandalen damit zu werben, dass diese helfen könnten, Cellulite vorzubeugen. Das Warenhaus ging gegen das Urteil in Berufung. Die Koblenzer Richter bestätigten jedoch die Auffassung ihrer Mainzer Kollegen. Wer bei einem Produkt mit gesundheitsfördernder Wirkung werbe, müsse diese auch wissenschaftlich belegen können. Fehle dieser Nachweis, sei die Werbung irreführend.
(Aktenzeichen: 9U922/12, Urteil vom 10. Januar 2013)
Der Fall erinnert an ein kürzlich gefälltes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das einem Anbieter von Silikonpolstern verboten hatte, diese als Mittel gegen Elektrosmog zu bewerben. Auch hier erkannten die Juristen irreführende Werbung. Und wie ihre Kollegen teilten sie die Auffassung, wer gesundheitsbezogene Wirkungssaussagen treffe, müsse deren Richtigkeit auch darlegen und beweisen.
Etwas, was man sich bei vielen Anwendungen aus dem Bereich der ,,Alternativmedizin" auch wünschen würde.
Holger von Rybinski