20.09.2010 (GWUP) - Ein württembergischer Beamter hatte seine Krebserkrankung mit der sogenannten "Autohomologen Immuntherapie" (AHIT) behandeln lassen. Dabei werden Blut oder Urin des Patienten ,,aufbereitet" und von Keimen befreit wieder zugeführt. Der Arbeitgeber des Mannes, das Land Baden-Württemberg, wollte die wissenschaftlich nicht anerkannte Therapie jedoch nicht bezahlen.
Daraufhin hatte der Beamte geklagt. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden, dass das Land nicht für die Behandlung aufkommen muss, obwohl vorher das Verwaltungsgericht in Stuttgart anders geurteilt hatte. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kamen die Richter zu dem Schluss, das die AHIT keine wissenschaftlich anerkannte Heil- und Behandlungsmethode sei, es sei auch nicht zu erwarten, dass sie jemals als eine solche anerkannt werde. Daher lehnten sie die Erstattung ab.
Derzeit findet eine heftige Debatte über die Erstattung alternativer Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen statt. Etliche Kassen bieten deshalb Zusatzversicherungen an, die Anwendungen anbieten, die bisher nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören oder daraus gestrichen wurden.
Holger von Rybinski
Silke, Koppers/mp(2010): Recht: Keine Beihilfe für AHIT bei Krebserkrankung. In: Global Press, 17.09.2010