Das Hessische Landessozialgericht hat die Erstattung einer „alternativmedizinischen“ Behandlungsmethode über die Krankenkasse abgelehnt. Eine 77-jährige Frau wollte vor Gericht die Übernahme der Behandlungskosten erstreiten. Nun muss sie die Kosten selbst tragen.
Die Frau hatte Klage eingereicht, weil sich ihre Krankenkasse geweigert hatte, die Kosten für eine sogenannte rhythmische Massage, eine Therapiemethode aus der wissenschaftlich nicht anerkannten Anthroposophischen Medizin, zu erstatten. Zwar werden einzelne Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen wie Homöopathie und aus der Anthroposophischen Medizin von den Kassen erstattet, Voraussetzung für die Erstattung ist jedoch die positive Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Weil noch keine Bewertung durch den Bundesausschuss für die rhythmische Massage vorlag, lehnte der Hessische Landesgerichtshof die Klage der Frau ab (AZ L8 KR 93/10). Auch ein Systemversagen, weil der G-BA diese spezielle Therapie nicht prüfen konnte, sieht der Gerichtshof nicht. Angesichts der Vielzahl der existierenden „komplementären“ Behandlungsmethoden könne man keinen Automatismus fordern, „dass jegliches Heilmittel der besonderen Therapierichtungen und damit auch der anthroposophischen Medizin umstandslos einer zwingenden Prüfung" durch den G-BA zuzuführen sei. Dies sei nicht zu leisten. Außerdem gebe es viele andere erstattungsfähige Heilmittel der physikalischen Therapie, die anstelle der rhythmischen Massage angewandt werden könnten, beispielsweise Krankengymnastik oder normale Massagen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Erstattungsmöglichkeit von Therapien der Phytotherapie, Anthroposophischen Medizin und Homöopathie, der so genannte Binnenkonsens, wird von Verbraucherschützern schon lange kritisiert. Demnach müssen Behandlungen von den Krankenkassen bezahlt werden, sofern sie zum Therapiestandard der jeweiligen Paramedizin gehören, unabhängig von einer wissenschaftlich belegten Wirkung. Auch die GWUP fordert daher seit langem, derartige Leistungen aus dem Erstattungskatalog der Krankenkassen zu streichen.
Holger von Rybinski
mwo (2012)Massage nicht auf Kassenkosten. Ärzte-Zeitung.de, 03.02.2012
Ausführliche Urteilsbegründung des Landessozialgerichts.